KRONOTEX setzt EU-Bauproduktenverordnung um
- Kategorie: Branchennews, Neuheiten, Produkte
01. Juli 2013 | Ab 01.07.2013 stärken neue Bestimmungen den freien EU-Binnenhandel
Trotz einiger Unklarheiten in der Umsetzung wird es am 01.07.2013 ernst: Die neue Bauproduktenverordnung 305/2011 (BauPVO) tritt in Kraft und löst damit die Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG (BPR) ab. Bauprodukte, die ab dem 01.07.2013 in den Verkehr gebracht werden, müssen dann den neuen Regelungen entsprechen. Der komplette Text der neuen Inhalte kann zum Beispiel via Download als pdf-Datei eingesehen werden. Von den Neuerungen sind auch die Laminatböden von KRONOTEX betroffen.
Ziele der neuen EU-Bauproduktenverordnung
Die bisher geltende Bauproduktenrichtlinie wurde durch nationale Gesetze umgesetzt. Die neue BauPVO hat die Rechtsform einer Verordnung und ist deshalb in allen Mitgliedsländern direkt gültig. Damit wird die CE-Kennzeichnung europaweit nach einheitlichen Vorgaben erfolgen, sodass es keine Unterschiede mehr in der nationalen Auslegung und Umsetzung gibt.
Die bisher gültige BPR zielte darauf ab, technische Handelshemmnisse zu beseitigen und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt zu stärken. Diese Intentionen werden auch von der neuen BauPVO fortgeführt, Lücken geschlossen und die Inhalte vereinfacht und präzisiert.
Welche Neuerungen gibt es?
Einige Begriffe ändern sich:
Neue Begriffe nach BauPVO | Bisherige Begriffe nach BPR |
Grundanforderungen an Bauwerke | Wesentliche Anforderungen |
Wesentliche Merkmale (eines Bauprodukts bezogen auf die Grundanforderungen) |
-
|
Leistung eines Bauprodukts | Deklarierte Eigenschaften |
Leistungserklärung (durch Hersteller) | Konformitätserklärung (durch Hersteller) |
Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit | Konformitätsbescheinigung |
Europäisches Bewertungsdokument
Neu: ersetzt CUAP-Verfahren und ETAG Wird als harmonisierte Spezifikation bekannt gemacht |
-
Bisher ETAG (Zulassungsrichtlinie) oder CUAP-Verfahren |
Europäische Technische Bewertung | Europäische Technische Zulassung (ETZ) |
Technische Bewertungsstelle | Zulassungsstelle |
Spezifische Technische Dokumentation |
-
|
Grundanforderungen an Bauwerke wurden ergänzt
Die Wesentlichen Anforderungen sind überarbeitet und ergänzt worden und ab 01.07.2013 als „Grundanforderungen an Bauwerke“ verbindlich gültig. Sie bilden die Basis für die Ausarbeitung der harmonisierten technischen Spezifikationen, anhand deren dann produkt- und verwendungsbezogen die jeweiligen Wesentlichen Merkmale festgelegt werden.
Aus der Konformitätserklärung wird die Leistungserklärung
Der Name lässt es erahnen: Die Leistungserklärung legt die Leistungen des Produkt bezogen auf seine Wesentlichen Merkmale offen. Welche Merkmale für das jeweilige Bauprodukt wesentlich sind, ist in den harmonisierten technischen Spezifikationen geregelt. Grundlage für die Leistungserklärung bildet die technische Dokumentation des Herstellers.
In der Leistungserklärung hält der Hersteller folgende Punkte fest:
0. Referenznummer
1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps
2. Typen-, Chargen-, Seriennummer oder sonstige Kennzeichnung zur Identifikation des Bauprodukts
3. Vorgesehener Verwendungszweck gemäß harmonisierter technischer Spezifikation
4. Name, eingetragener Handelsname oder Marke und Kontaktanschrift des Herstellers
5. Ggf. Name und Kontaktdaten des Bevollmächtigten
6. System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
7. Wenn das Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst ist:
- Beschreibung der Aufgaben Dritter
- Hinweis auf ausgestellte Bescheinigung zur Leistungsbeständigkeit bzw. zur Konformität der werkseigenen Produktionskontrolle
- Prüf- bzw. Berechnungsberichte – soweit relevant
- Name und Nummer der notifizierten Stelle
8. Wenn für das Bauprodukt eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt ist:
- Beschreibung der Aufgaben Dritter
- Hinweis auf ausgestellte Bescheinigung zur Leistungsbeständigkeit bzw. zur Konformität der werkseigenen Produktionskontrolle
- Prüf- bzw. Berechnungsberichte – soweit relevant
- Name und Nummer der technischen Bewertungsstelle
- Nummer des Europäischen Bewertungsdokuments
- Nummer der Europäisch Technischen Bewertung
9. Liste der Wesentlichen Merkmale für den erklärten Verwendungszweck, Leistungen des Bauprodukts für die aufgeführten Wesentlichen Merkmale und zugehörige harmonisierte technische Spezifikationen
10. Ort, Datum der Ausstellung, Name, Funktion und Unterschrift des verantwortlichen Erstellers des Herstellers
Zusammen mit der CE-Kennzeichnung bescheinigt der Hersteller, dass das Produkt mit den Wesentlichen Merkmalen und der erklärten Leistung übereinstimmt.
KRONOTEX hat für seine Laminatböden Leistungserklärungen entsprechend der neuen Vorschriften erstellt. Im Downloadbereich unter Leistungserklärungen nach BauPVO stehen die Dokumente für die Laminatböden zum Download zur Verfügung.
Verbindliche CE-Kennzeichnung
Die CE-Kennzeichnung wird auf Grundlage der Leistungserklärung erstellt und ist Pflicht für alle Bauprodukte mit Leistungserklärung. Der Hersteller übernimmt darin die Verantwortung dafür, dass die angegebenen Daten in der Leistungserklärung auch tatsächlich auf das entsprechende Bauprodukt zutreffen.
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